Schmerzensgeld

KG Berlin
3.5.2010
12 U 119/09

1. Ein Mitfahrer braucht sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt.

2. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR für erhebliche Verletzungen (Schädelhirntrauma I. Grades, Innenknöchelfraktur des rechten Sprunggelenks, Thoraxprellung, multiple Schürfwunden und Prellungen; stationäre Behandlung; Dauerschaden mit Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks), grobes Verschulden des Unfallgegners (85 – 105 km/h innerorts unter Einfluss von Alkohol, 1,12 Promille, und Haschisch) sowie zögerliches Regulierungsverhalten bei unzweifelhafter Haftung dem Grunde nach (keine Abschlagszahlungen über 4 Jahre) ist nicht ermessensfehlerhaft.