Erwerbsschaden

KG Berlin8.7.201012 U 81/10 1. Der Unternehmer kann seinen Erwerbsschaden nicht fiktiv in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen, weil der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern nur in der unfallbedingt tatsächlich eingetretenen Minderung des Gewinns. 2. Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskraft begründen … Weiterlesen …