Fristen Zustellung

+++ Fristen Zustellung +++

LAG Schleswig-Holstein – ArbG Kiel

2.10.2017

1 Ta 113/17

 

  1. Die Wirksamkeit einer Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt deren förmliche Zustellung voraus, es sei denn, die Frist wurde im (Güte- oder Kammer-)Termin vom Arbeitsgericht verkündet.

 

  1. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn vom Gericht die förmliche Zustellung der Verfügung mit der Fristsetzung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.

 

ZPO § 118 Abs 2 S 4, § 189, § 329 Abs 2 S 2