+++ Fristen Zustellung +++
LAG Schleswig-Holstein – ArbG Kiel
2.10.2017
1 Ta 113/17
- Die Wirksamkeit einer Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt deren förmliche Zustellung voraus, es sei denn, die Frist wurde im (Güte- oder Kammer-)Termin vom Arbeitsgericht verkündet.
- Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn vom Gericht die förmliche Zustellung der Verfügung mit der Fristsetzung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war.
ZPO § 118 Abs 2 S 4, § 189, § 329 Abs 2 S 2