Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoß

LAG Niedersachsen – ArbG Oldenburg

17.11.2015

11 Sa 389/15

 

Fristlose Kündigung wegen Wettbewerbsverstoß

 

Hat bei einem Maschinenhersteller, der einem weltweit tätigen Konzern angehört, der Handel mit Gebrauchtmaschinen einen Anteil von unter 1 % am Gesamtumsatz, macht dies aber einen Wert von ca. 1 Mio EUR jährlich aus, dann handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG um einen nach § 60 Abs. 1 HGB geschützten Handelszweig des Arbeitgebers.

 

BGB § 626

GG Art 12

HGB § 60 Abs 1