Haftung Bauaufsicht +Parkettarbeit

+++ Haftung Bauaufsicht +Parkettarbeit++

OLG Dresden – LG Leipzig

25.1.2018

10 U 780/17

 

  1. Die Ausführung von Parkettarbeiten stellt eine einfache handwerkliche Tätigkeit dar, die vom Architekten nicht zu überwachen ist. Dies gilt auch für die Verlegung von Altparkett.

 

  1. Der Architekt hat in derartigen Fällen nur die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmens zu überprüfen.

 

BGB § 280, § 633, § 634 Nr 4