+++ Haftung Bauaufsicht +Parkettarbeit++
OLG Dresden – LG Leipzig
25.1.2018
10 U 780/17
- Die Ausführung von Parkettarbeiten stellt eine einfache handwerkliche Tätigkeit dar, die vom Architekten nicht zu überwachen ist. Dies gilt auch für die Verlegung von Altparkett.
- Der Architekt hat in derartigen Fällen nur die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmens zu überprüfen.
BGB § 280, § 633, § 634 Nr 4