Aktuelles: Baurecht

Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB

+++ Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB +++

OLG Celle – LG Hannover

7.7.2015

14 U 65/15

 

  1. Unternehmer mit einem Sicherungsanspruch i.S.v. § 648a BGB ist nicht, wer nur mit sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die lediglich dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen. Arbeiten, die der Regelung des § 648a BGB unterfallen, müssen wenigstens im weitesten Sinn den Arbeiten am Bauwerk vergleichbar sein. Deshalb muss es sich um gestalterische Arbeiten handeln, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen.

 

  1. Allgemeine Arbeiten, die nur dazu dienen, das Grundstück für eine Bebauung frei zu machen (hier: Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial), unterfallen nicht dem Schutzzweck des § 648a BGB.

 

BGB § 648a

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen