Haftung Bauaufsicht

+++ Haftung Bauaufsicht +++
OLG Dresden – LG Leipzig
19.10.2011
10 U 1826/10

Verpflichtet sich der vom Bauträger einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Bauleiter diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragenden

ratenweisen Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, so kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu. Dies gilt auch dann, wenn der Bauleiter kein Architekt ist sondern nur Diplomingenieur mit Fachhochschulstudium im Bereich Architektur.

BGB § 328