+++ Haftung Verjährung +++
OLG München – LG Landshut
17.7.2012
13 U 4106/11 Bau
1. Schadensersatzansprüche gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjähren nach § 634a BGB, sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt dabei nicht erst, wenn die Abnahme erfolgt ist, sondern bereits dann, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (Anschluss BGH, 24. Februar 2011, VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032).
2. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen für Handwerkerleistungen kann der Architekt die im Rahmen der Leistungsphase 9 zu erbringende Prüfung auf Mangelfreiheit des Gewerks nicht mehr erbringen, so dass eine Erfüllung des Architektenvertrages wegen Unmöglichkeit nicht mehr in Betracht kommt, mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung
hinsichtlich Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu laufen beginnt.
3. Der umfassend beauftragte Architekt hat dem Bauherrn noch nach der Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn
vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Verletzt der Architekt diese Pflichten, kommt es zur sog. Sekundärhaftung des Architekten mit der Folge, dass der Architekt sich nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Pflichtverletzung berufen kann.
BGB § 203, § 634a, § 635 aF, § 638 Abs 1 S 1 aF
BGBEG Art 229 § 6 Abs 1