Aktuelles: Baurecht

Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns

+++ Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns +++

OLG Saarbrücken – LG Saarbrücken

19.3.2014

1 U 420/12

 

 

Der mit der Objektplanung gemäß § 55 HOAI i.d.F. vom 21. September 1995 beauftragte Architekt haftet nur dann für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns (hier: eines Bodengrundgutachters), wenn er klare Vorgaben des Gutachtens des

 

Sonderfachmanns missachtet oder wenn er nach seinem Wissensstand klar erkennbare Mängel des Gutachtens unbeachtet lässt.

 

HOAI vom 21.09.1995 § 55 Abs 2 Nr 5

 

 

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen