Aktuelles: Baurecht
08.09.2017
Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns
+++ Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns +++
OLG Saarbrücken – LG Saarbrücken
19.3.2014
1 U 420/12
Der mit der Objektplanung gemäß § 55 HOAI i.d.F. vom 21. September 1995 beauftragte Architekt haftet nur dann für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns (hier: eines Bodengrundgutachters), wenn er klare Vorgaben des Gutachtens des
Sonderfachmanns missachtet oder wenn er nach seinem Wissensstand klar erkennbare Mängel des Gutachtens unbeachtet lässt.
HOAI vom 21.09.1995 § 55 Abs 2 Nr 5
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