Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns

+++ Haftung des Objektplaners Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns +++

OLG Saarbrücken – LG Saarbrücken

19.3.2014

1 U 420/12

 

 

Der mit der Objektplanung gemäß § 55 HOAI i.d.F. vom 21. September 1995 beauftragte Architekt haftet nur dann für Mängel in dem zu integrierenden Gutachten eines Sonderfachmanns (hier: eines Bodengrundgutachters), wenn er klare Vorgaben des Gutachtens des

 

Sonderfachmanns missachtet oder wenn er nach seinem Wissensstand klar erkennbare Mängel des Gutachtens unbeachtet lässt.

 

HOAI vom 21.09.1995 § 55 Abs 2 Nr 5