Handelsrechtliche Mängelrüge

+++ Handelsrechtliche Mängelrüge +++

OLG Karlsruhe – LG Mannheim

19.7.2016

12 U 31/16

 

1. Beim Streckengeschäft hat die handelsrechtliche Mängelrüge grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen (Anschluss an BGHZ 110, 130; Abgrenzung zu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.06.2012 – 15 U 147/11).

 

2. Im Fall einer erkannten und genehmigten Falschlieferung besteht für den Käufer Anlass, im Rahmen des § 377 HGB besonders sorgfältig zu untersuchen, ob die gelieferte Ware in den vertragswesentlichen Eigenschaften der bestellten entspricht (Fortführung BGH ZIP 2016, 722).

 

3. Fragt der Käufer aufgrund eines Mangelverdachts beim Hersteller nach und gibt ihm der Hersteller eine falsche Auskunft, entlastet das den Käufer mit Blick auf die Mängelrüge nach § 377 HGB gegenüber dem Verkäufer nicht. Die Auskunft des Herstellers ist dem Verkäufer grundsätzlich nicht zuzurechnen.