+++ Baumängelrecht Gewährleistungsrecht +++
OLG Celle – LG Stade
2.12.2015
7 U 75/15
1. Die Mängelhaftung des (Bau-)Unternehmers ist verschuldensunabhängig. Der Unternehmer haftet für Mängel deshalb unabhängig davon, auf welchem Umstand der Mangel beruht.
2. Ein Verstoß des Nachfolgeunternehmers (hier: des Fliesenlegers) gegen seine Prüfungsund Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks (hier: der Vorschalenbeplankung) ist dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Denn der nachfolgende Unternehmer ist im Verhältnis zu dem ersten Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
3. Die Planungsverantwortung trifft originär den Bauherrn selbst. Das Fehlen einer Ausführungsplanung führt deshalb nicht dazu, dass der Unternehmer die Ausführungsplanung übernehmen muss.
BGB §§ 254, 278, 633, 634, 637 Abs. 3