+++ Handwerk/Handwerksordnung +++
BVerwG – OVG Rheinland-Pfalz – VG Neustadt/Weinstraße
9.4.2014
8 C 50.12
Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk; Eintragungspflicht; Handwerksrolle; Tätigkeit, wesentliche; Kernbereich; Berufsfreiheit; Gefahrenabwehr; Leben und Gesundheit Dritter; Ausbildungsleistung; Gefahrgeneigtheit; verhältnismäßig;
Meisterzwang; Altgesellenregelung; Reisegewerbe; EU-Ausländer; grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; Nahversorgungsfunktion.
1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.
2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
VwGO § 43 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 88
BGB §§ 133, 157
HwO §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 7b, 9
GewO § 55
EU/EWR HwV § 7
AEUV Art. 49