Baumängelrecht Beweislast Anscheinsbeweis

+++ Baumängelrecht Beweislast Anscheinsbeweis +++
BGH – LG Göttingen – AG Göttingen
10.4.2014
VII ZR 254/13

Schadensersatzprozess gegen einen Werkunternehmer: Anscheinsbeweis bei Leitungswasserschaden anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten

Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.

ZPO § 286
BGB § 631, §§ 631ff