Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht
09.05.2012
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
BGH – OLG Frankfurt – LG Frankfurt
8.12.2011
V ZR 110/11
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Der in § 203 BGB verwendete Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen.
Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen
abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse
sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang
ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder
Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht
besteht.
BGB § 203