Nutzungsentschädigung

+++ Nutzungsentschädigung +++
LG Dessau-Roßlau
7.10.2011
4 O 8/11

Bei behördlich genutzten Fahrzeugen kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, aber eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Höhe der zuzubilligenden Nutzungsentschädigung richtet sich nicht notwendig nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, wenn im Einzelfall für die Schadensberechnung erhebliche Gesichtspunkte hinzutreten, die die Tabelle nicht angemessen abbildet.