Hinweispflicht des Versicherers gegenüber der versicherten Person in der Unfallversicherung

+++ Hinweispflicht des Versicherers gegenüber der versicherten Person in der Unfallversicherung +++

OLG Karlsruhe – LG Heidelberg

23.2.2018

12 U 111/17

 

Hinweispflicht des Versicherers gegenüber der versicherten Person in der Unfallversicherung

 

1. Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG besteht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber der versicherten Person. Bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis kann sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen (hier: zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung) berufen.

 

2. Der dem Versicherer obliegende Nachweis, dass der unfallursächliche Sturz aus einem Fenster nur entweder auf Freiwilligkeit (suizidale Absicht) oder auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung beruhen kann, ist nicht geführt, wenn ein vom Versicherten dargestellter plausibler Ablauf, bei dem der Sturz auf dem bloßen Verlust des Gleichgewichts ohne innere Ursache beruhen kann, nicht widerlegt ist.