Aktuelles: Baurecht

Bauvertragsrecht

+++ Bauvertragsrecht +++

BGH – OLG München – LG München I

25.1.2018

VII ZR 219/14

 

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung

 

BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014, VII ZR 344/13, BGHZ 202, 309).

 

BGB § 157, § 305c Abs 1

 

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