Inhaltlich bearbeitete Muster-Widerrufsbelehrung

BGH – OLG Hamburg – LG Hamburg
18.3.2014
II ZR 109/13

Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002)

nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.

BGB vom 02.01.2002 § 312 Abs 1 S 1, § 312 Abs 2
BGB vom 23.07.2002 § 355 Abs 2
BGB-InfoV vom 05.08.2002 § 14 Abs 1, § 14 Abs 3