BGH – LG Karlsruhe – AG Ettlingen
15.5.2014
III ZR 368/13
1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (ordinary website) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus
(Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010, I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).
2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung
Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und
ausgedruckt oder abgespeichert?
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.
BGB § 126b, § 242, § 309 Nr 12 Buchst b
BGB vom 02.01.2002 § 312d Abs 1
BGB vom 29.07.2009 § 355 Abs 2 S 1