Konkludenter Vertragsschluss bei Erbringung und Verwertung umfangreicher Planungsleistungen

+++ Konkludenter Vertragsschluss bei Erbringung und Verwertung umfangreicher Planungsleistungen +++

OLG München – LG München I

18.8.2014

9 U 1314/14 Bau

 

Architektenhonorar: Konkludenter Vertragsschluss bei Erbringung und Verwertung umfangreicher Planungsleistungen

 

1. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein Architekt umfangreiche Planungsleistungen (hier: Leistungsphasen I-IV) kostenlos erbringt.

 

2. Die Erbringung umfassender Planungsleistungen, die Grundlage für die Beantragung einer Baugenehmigung sowie eines Investitionskostenvorschusses sind, spricht für den konkludenten

 

Abschluss eines Architektenvertrags.

 

BGB § 631