Zahlung von Architektenhonorar

OLG Hamburg – LG Hamburg

19.12.2013

6 U 34/11

 

Die Klägerin, eine Architektin, nimmt die Beklagte, eine Baugenossenschaft, auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

 

Der zulässige Zahlungsantrag der Klägerin ist gemäß § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI (a.F.) und dem zwischen den Parteien getroffenen Architektenvertrag (Anlage K 2) in Höhe von EUR 107.494,61 begründet. Dabei kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Klägerin und/oder die Beklagte

 

das Vertragsverhältnis im Mai 2007 berechtigt oder unberechtigt gekündigt haben. Denn der Honoraranspruch der Klägerin bezieht sich auf die von ihr bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen und ist nicht auf § 649 BGB gestützt.

 

BGB § 631 Abs 1 Halbs 2