Mangelbeseitigungskosten und Aufrufen zur Nachbesserung
Eine Firma führte Dachdecker und Zimmerarbeiten aus. Nach der Erteilung der
Schlussabrechnung rügte der Auftraggeber noch ausstehende Restarbeiten und bestehende
Mängel, ohne jedoch eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Als der Betrieb
zahlungsunfähig wurde, kündigte er den Vertrag fristlos. Der Auftraggeber verlangt nunmehr
die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten. Die Firma weigert sich zu zahlen. Sie ist der
Ansicht, dass die aufgetretenen Mängel durch das System bedingt seien.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz
der Mängelbeseitigungskosten habe. Normalerweise müsse er seinen Kunden erst einmal
zur Nachbesserung auffordern. Etwas anderes gelte, wenn der Firmenvertreter beharrlich
sich weigere die Verantwortung zu übernehmen, weil er für die Fehler nicht verantwortlich
sei.
OLG Hamm vom 28.06.2005, Az. 21 U 4/04