Aktuelles: Baurecht

Haftung des Architekten für den Verlust des Bestandsschutzes

Haftung des Architekten für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Bauherr erwarb ein Grundstück, welches mit einem älteren Wohn- und
Wirtschaftsgebäude bebaut worden war. Er wollte dieses Gebäude zu seinem Alterswohnsitz
um- und ausbauen. Er beauftragte einen Architekten mit der Erstellung der Bauvorlagen, der
Einreichung des Bauantrages sowie der Betreuung und Abwicklung des Projekts. Dieser
reichte im September 1986 einen Bauantrag betreffend den „Umbau eines Wohnhauses und
Nutzungsänderung“ bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Danach sollte das
Außenmauerwerk des vorhandenen Gebäudes im wesentlichen erhalten bleiben, ebenso der
Dachstuhl über dem Wohnbereich. Teile der Außenmauer des vormaligen
Wirtschaftsbereichs, einige Innenmauern in beiden Gebäudeteilen, die Decke über dem
Erdgeschoss sowie einige Pfosten und Sparren im Wirtschaftsbereich sollten hingegen
erneuert werden. Der Bauherr erhielt die Baugenehmigung. In dem Genehmigungsbescheid
heißt es unter Hinweis 1: „Die Errichtung eines Ersatzgebäudes
kann nicht zugelassen werden.“ Daraufhin beauftragte der Architekt eine Firma mit der
Ausführung der Bauarbeiten. Dabei wies er dieses Unternehmen darauf hin, dass nur Teile
des Mauerwerkes abgebrochen werden durften. Er übergab jedoch nicht einige
Zeichnungen, aus denen der genaue Umfang der Abbrucharbeiten ersichtlich war. Auch
machte er keine zeitlichen Angaben. In der Folgezeit riss der Bauunternehmer den
Wirtschaftsteil und den wesentlichen Teil des Wirtschaftsgebäudes bis auf einen Giebel ab.
Aufgrund dessen ordnete die Bauordnungsbehörde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten
an. Der Bauherr verklagte den Architekten auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und
verpflichtete den Architekten zum Schadensersatz. Dieser habe gegen seine Pflichten in
schuldhafter Weise verletzt, weil er aufgrund der Gefährdung des Bestandsschutzes erhöhteSorgfaltspflichten in Bezug auf die Überwachung des Bauunternehmers gehabt habe. Der
Bauherr könne nunmehr aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben nicht mehr seinen
Altersruhesitz errichten. Dies wäre ansonsten möglich gewesen, weil der Bestandsschutz
normalerweise dazu berechtige, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen
Maßnahmen durchzuführen. Der Architekt hätte dem Bauunternehmung daher über die
Bedeutung des Bestandsschutzes eingehender informieren müssen. Aus den Unterlagen
hätte sich der genaue Umfang der Abbrucharbeiten ergeben müssen.

OLG Oldenburg vom 29.05.1991, 2 U 31/91

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