Haftung des Architekten für den Verlust des Bestandsschutzes

Haftung des Architekten für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Architekt vereinbarte mit dem Bauherrn ein pauschaliertes Honorar von 3000 DM für die
Erstellung von Planungsunterlagen. Die Vereinbarung erfolgte in Form einer
handschriftlichen Erklärung der beiden Parteien. Nachträglich vertritt der Architekt die
Ansicht, dass ihm nach den §§ 15, 16 HOAI ein Mindesthonorar von insgesamt 10.000 DM
zustehe. Er verlangt von dem Bauherrn die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen
dem vereinbarten Honorar und dem Mindesthonorar.

Das Oberlandesgericht Bremen stellte fest, dass dem Architekten trotz der Vereinbarung
eines niedrigeren Honorars auf dem Mindesthonorar nach den §§ 15, 16 HOAI bestehen
dürfe. Er dürfe das zwar nicht einfordern, wenn er dann gegen den Grundsatz von Treu und
Glaube gem. § 242 BGB verstieße, weil er sich widersprüchlich verhalte. Im vorliegenden
Fall sei ausschlaggebend, dass er sich nicht in Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Vereinbarung so eingerichtet habe, dass ihm die Nachzahlung nicht mehr zugemutet werden
könne.

OLG Bremen vom 28.09.2005, 1 U 33/05b