BGH – OLG Koblenz – LG Koblenz
10.3.2010
VIII ZR 182/08
Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen
Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
BGB §§ 123, 158, 320, 322, 323, 346, 348