Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis

OLG Köln – LG Bonn
28.10.2009
11 U 34/09

Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis

Hat der Auftraggeber eines Bauvertrages nach § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG die Umsatzsteuer abzuführen, so ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt (§ 17 Nr. 1 VOB/B) mangels abweichender vertraglicher Regelung nach der Nettorechnungssumme zu berechnen

und von dieser in Abzug zu bringen. Sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die Regelung in § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG von einer ursprünglich vorgesehenen Abrechnung nach Bruttopreisen zur Nettoabrechnung übergegangen sind, so ist die ursprüngliche Vereinbarung nach §§ 157, 242 BGB ergänzend dahin auszulegen, dass auch

der Sicherheitseinbehalt nach der Nettoauftragssumme zu berechnen ist.

VOB/B § 17 Nr. 1 und 6
UStG § 13 b