Nebenkostenabrechnung

Eine Entscheidung des AG Heidelberg, die bis zum BGH ging:

+++ Nebenkostenabrechnung +++
BGH – LG Heidelberg – AG Heidelberg
28.9.2011
VIII ZR 326/10

Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertesAblesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.

HeizkostenV § 4 Abs 2
BGB § 554 Abs 2