Prozesskostenhilfe – Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

+++ Prozesskostenhilfe – Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung +++
BAG – LAG Sachsen-Anhalt
17.2.2011
6 AZB 3/11

Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigen Partei in der Regel mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO.