+++ Beweissicherung , falscher Antrag, Erledigung, Rücknahme +++
BGH – Thüringer OLG – LG Gera
24.2.2011
VII ZB 20/09
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum
Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46 www.RechtsCentrum.de).
ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 485