Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, Vertrag wirksam, fehlende Unterschrift

+++ Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, Vertrag wirksam, fehlende Unterschrift +++

So oft wird von Laien behauptet jeder Vertrag oder Urkunde müsste für die Wirksamkeit von beiden Parteien unterschrieben sein.
Dazu:
BGH – OLG München – LG Traunstein
7.3.2018
XII ZR 129/16

1. Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

2. Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausreichend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen vom 7. Mai 2008, XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 und vom 18. Oktober 2000, XII ZR 179/98, NJW 2001, 221).

BGB § 126 Abs 2 S 2, § 550 S 1

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