+++ Zahlungsklagen, Verzugspauschale, Probezeit +++
LAG Niedersachsen – ArbG Hannover
27.2.2018
10 Sa 25/17
Zahlungsklagen
1. Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB zur Verzugspauschale findet auch im Arbeitsrecht Anwendung.
2. Eine Probezeitvereinbarung, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift Sonstiges an anderer Stelle als die weiteren Beendigungsmodalitäten ohne drucktechnische Hervorhebung untergebracht ist, kann als überraschende Klausel unwirksam sein.
ArbGG § 12a
BGB § 288 Abs 5, § 305c Abs 1