Sicherungsrecht , Sicherheit §648a BGB, Bauhandwerkersicherheit

+++ Sicherungsrecht , Sicherheit §648a BGB, Bauhandwerkersicherheit+++

OLG Hamm – LG Bochum

3.6.2016

I-12 U 99/15

 

1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.

 

2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.

 

3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.

 

BGB § 232, § 648a Abs 1 S 1