Aktuelles: Baurecht
Sicherungsrecht , Sicherheit §648a BGB, Bauhandwerkersicherheit
+++ Sicherungsrecht , Sicherheit §648a BGB, Bauhandwerkersicherheit+++
OLG Hamm – LG Bochum
3.6.2016
I-12 U 99/15
1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.
3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 S. 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.
BGB § 232, § 648a Abs 1 S 1
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