Gebrauchsüberlassung

+++ Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs.1 BGB +++KG Berlin16.5.20118 U 2/11 Mit Beendigung des Mietvertrages endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs.1 BGB. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Versorgungsleistung verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an … Weiterlesen …