Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv

+++ Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv +++ BAG – LAG Baden-Württemberg 29.6.2017 2 AZR 597/16   Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv   Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.