Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv

+++ Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv +++

BAG – LAG Baden-Württemberg

29.6.2017

2 AZR 597/16

 

Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv

 

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.