+++ Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv +++
BAG – LAG Baden-Württemberg
29.6.2017
2 AZR 597/16
Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.