Urlaubsabgeltung, ruhendes Arbeitsverhältnis, Verjährung

+++ Urlaubsabgeltung, ruhendes Arbeitsverhältnis, Verjährung +++
LAG Düsseldorf – ArbG Essen
1.10.2010
9 Sa 1541/09

Urlaubsabgeltung, ruhendes Arbeitsverhältnis, Verjährung

1. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Urlaubsansprüche.

2. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht, entsteht der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr in vollem Umfang. Ohne gesetzliche Grundlage kann dieser nicht gekürzt werden.

3. Urlaubsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren.

Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem ihm zugrunde liegenden Urlaubsanspruch.

TVöD § 33 II
BUrlG § 7
Art. 7 RL 2003/88