Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld

+++ Verkehrssicherungspflicht Schmerzensgeld +++
BGH – OLG Karlsruhe – LG Karlsruhe
10.7.2018
VI ZR 259/15

Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der

Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f. mwN).

BGB § 249, § 253, § 823 Abs 1