Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen

OLG Frankfurt – LG Wiesbaden

22.6.2022

17 U 21/22

 

Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen

 

Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

 

StVO § 8 Abs 1 S 1