Baugenehmigungsrecht (Bau- und Bodenrecht), Nutzungsänderung (Bau- und Bodenrecht) OVG Lüneburg – VG Oldenburg
28.4.2022
1 ME 146/21
Keine Nachtragsbaugenehmigung bei Nutzungsänderung
Eine einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Tierhaltungsanlage ist gegenüber einer gewerblichen Tierhaltungsanlage auch bei im Übrigen gleichen Merkmalen ein mit dieser nicht identisches „aliud“. Der Übergang von gewerblicher zu landwirtschaftlicher Tierhaltung kann daher nicht Gegenstand einer Nachtragsbaugenehmigung sein, sondern bedarf einer selbständigen Baugenehmigung.
Ist die ursprüngliche Baugenehmigung nach §§ 80, 80a VwGO außer Vollzug gesetzt, so rechtfertigt die Erteilung einer neuen selbständigen Baugenehmigung keine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
BauGB § 35 Abs 1 Nr 1, § 35 Abs 1 Nr 4
BNatSchG § 15 Abs 2 S 3
VwGO § 80 Abs 7