Zuständigkeiten

+++ Zuständigkeiten +++
LAG Berlin-Brandenburg
5.3.2018
15 SHa 180/18

1. Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort regelmäßig den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG als auch für die nach Art. 21 EuGVVO

2. Das Arbeitsgericht München ist schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann

ZPO § 36 Abs 1 Nr 3
ArbGG § 48 Abs 1a
EGV 1215/2002Art 21 Abs 1a, Art 21 Abs 1i, Art 26