Aktuelles: Baurecht

Amtshaftungsrecht, Verjährung, Verjährungsrecht

+++ Amtshaftungsrecht Verjährung Verjährungsrecht +++

BGH – Kammergericht – LG Berlin

10.10.2019

III ZR 227/18

 

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines vLaien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. März 2019 – III ZR 117/18, NJW 2019, 1953).

 

BGB § 199 Abs 1 Nr 2

BNotO § 19 Abs 1 S 3, § 46 S 1

BeurkG § 17 Abs 2a S 2 Nr 2

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