Aktuelles: Baurecht
21.08.2014
Verjährung
+++ Verjährung +++
BGH – Thüringer OLG – LG Erfurt
5.6.2014
VII ZR 285/12
Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrages über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt.
BGB § 203 S 1, § 649 S 2
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Aktuelle Informationen:
- Grundbuchrecht, Vormerkung
- Schenkung, Vorwurf der Sittenwidrigkeit
- Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung
- Fiktive Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens
- Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten