Dahrlehnsrecht Verbraucherkreditrecht

+++ Dahrlehnsrecht Verbraucherkreditrecht +++

OLG Frankfurt – LG Wiesbaden

10.1.2018

17 U 134/17

 

Widerruf Darlehensvertrag (hier: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als 9 Jahre nach Darlehensrückzahlung – Fehlen des Umstandsmoments)

 

1. Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 39, juris; Senat a.a.O. m.w.Nw.). Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung

 

der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

2. Der Schuldner wird angesichts einer anzunehmenden Wechselwirkung zwischen Zeitund Umstandsmoment in seinem Vertrauen, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, umso schutzwürdiger, je länger der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre (BHG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – X ZR 150/98, BGHZ 146, 217-228, Rn. 43); dies führt allerdings nicht dazu, dass bereits das Zeitmoment allein als hinreichend vertrauensbegründend anzusehen wäre, selbst wenn bis zur Geltendmachung des Rechts ein außergewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist (vgl. BGH; Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 -, Rn. 11, juris)

 

3. Auch wenn die beklagte Bank verpflichtet ist, auf den Nutzungsersatz Kapitalertragssteuer für die Kläger an das Finanzamt abzuführen, hindert dies die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Betrages nicht, solange sie als Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer nicht gem. § 43 S. 2 AO abgeführt hat.

 

BGB § 355, § 495, § 346

BGB-InfoV § 14 Abs. 1