Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

Haftpflichtrecht (Versicherungsrecht) BGH – OLG Schleswig – LG Flensburg

6.12.2022

VI ZR 73/21

 

  1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

 

  1. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

 

  1. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.

 

  1. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen.

 

Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

 

BGB § 844 Abs 3

StVG § 10

ZPO § 287

Vielen Dank für Ihr Interesse

Löst diese kleine Publikation Ihr Problem zu 100%? Mit welcher Strategie werden Sie den größten Erfolg haben? Brauchen Sie weiteren Rat? Schicken Sie uns nachfolgendes Formular und wir melden uns bei Ihnen, um Ihnen bestmöglichst zu helfen.






    Der Formularversand erfordert Javascript. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser.

    Bitte füllen Sie alle mit * markierten Felder aus, damit wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

    Nachname, Vorname *:

    Straße, Hausnummer *:

    PLZ, Ort *:

    Telefonnummer *:

    Abfrage zum Spamschutz *:

    Ich bitte um eine Erstberatung unter oben genannter Telefonnummer und Ihren Anruf.

    Zustimmung Datenverarbeitung *:

    Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

    Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an kontakt@kanzlei-jacobi.de widerrufen.

    Datenschutz & Haftung: Bitte beachten Sie, dass die Kontaktaufnahme per E-Mail oder per Formular keinen Schutz persönlicher oder vertraulicher Daten gewährleistet. Wir können keine Haftung für einen etwaigen Datenverlust übernehmen.

    Seite teilen