Geschäftsgrundlage

+++ Geschäftsgrundlage +++
BGH – OLG Hamm – LG Paderborn
30.9.2011
V ZR 17/11

Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung; Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch und Rücktritt vom Vertrag

1. Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen

erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt.

2. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs.

3 BGB.

BGB § 280 Abs 1, § 313 Abs 1, § 313 Abs 3