Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren

+++ Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren +++
OLG Celle – LG Lüneburg
26.6.2018
14 U 70/18

Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.

2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

BGB § 823 Abs 2
StVG § 1 Abs 1
StGB § 229