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	<title>Familienrecht (Serie 2) Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<description>Ihre Anwaltskanzlei in Eberbach und der Metropolregion Rhein-Neckar</description>
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	<title>Familienrecht (Serie 2) Übersicht - Jacobi Rechtsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-alle-kinder-werden-gleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2007 17:53:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwältin für Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterhaltsreform]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die seit Jahren wie ein Damoklesschwert über Unterhaltsfragen stehende Reform, die für den 1. Juli dieses Jahres vorgesehen war, muss erneut verschoben werden. Ein Grund ist die auch mit der Unterhaltsreform nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, verbunden mit der Frage, warum geschiedene Mütter, die ein eheliches Kind betreuen, länger den so ... <a title="Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xvii-alle-kinder-werden-gleich/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVII: Alle Kinder werden gleich">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die seit Jahren wie ein Damoklesschwert über Unterhaltsfragen stehende Reform, die für den 1. Juli dieses Jahres vorgesehen war, muss erneut verschoben werden. Ein Grund ist die auch mit der Unterhaltsreform nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, verbunden mit der Frage, warum geschiedene Mütter, die ein eheliches Kind betreuen, länger den so genannten Betreuungsunterhalt geltend machen können als Mütter nichtehelicher Kinder.<br />
So die derzeitige gesetzliche Regelung. Einerseits regelt § 1570 BGB den Betreuungsanspruch einer geschiedenen Mutter. Andererseits regelt § 1615 l BGB, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt in der Regel nur erhalten kann, bis dieses drei Jahre alt ist.<br />
Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichteheliche Kinder für verfassungswidrig erklärt. Dem lag folgender Fall zu Grunde. Der Vater eines 1997 geborenen Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet war, war verurteilt, an sie gemäß § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu bezahlen. 2001 gebar die Mutter ein weiteres Kind eines anderen Mannes, ebenfalls nichtehelich. Bei der Mutter lebt noch ein eheliches Kind. Als sie 2002 den Vater des 1997 geborenen Kindes auf Betreuungsunterhalt verklagte, dabei auch die Unterhaltszahlungen der beiden anderen Väter berücksichtigte, wies das Familiengericht die Klage unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, wogegen die Mutter Berufung einlegte.<br />
Das Oberlandesgericht legte nun dem Bundesverfassungsgericht (BVG) die Frage vor, ob die unterschiedliche Behandlung des Betreuungsunterhaltes verfassungsgemäß sei, und letzteres traf eine klare und eindeutige Antwort: Die Begrenzung des Betreuungsunterhaltes für Mütter nichtehelicher Kinder, abweichend von dem für Mütter ehelicher Kinder, ist verfassungswidrig. Die vorgesehene reformierte Fassung verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz, der für nichteheliche Kinder gleiche gesetzliche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen fordert wie für eheliche. Das Maß an notwendiger persönlicher elterlicher Betreuung für ein Kind richtet sich aber nicht nach dem sozialen Status seiner Geburt. Eine Zurücksetzung des unehelichen Kindes werde weder durch die unterschiedliche soziale Situation noch durch verschiedene Lebensgestaltungen gerechtfertigt.<br />
An der aktuellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts. Denn die gesetzliche Norm wurde vom BVG nicht für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber darin frei bleiben soll, wie er die Ungleichbehandlung beseitigt. Egal, ob nur eine oder beide Vorschriften geändert werden, maßgeblich ist nur, dass künftig beide Sachverhalte gleich behandelt werden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist der aktuelle verfassungswidrige Zustand hinzunehmen, weil sonst wegen der Vielzahl der zu ändernden Entscheidungen die Rechtspflege zum Stillstand kommen könnte. Nachteile für Eltern und Kinder sind bis zu der notwendigen Neuregelung vertretbar.</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist<br />
Rechtsanwältin in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesverfassungsgericht BVL 9/04 vom 28. 02. 2007</p>
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		<title>Familienrecht XXVI: Gangart wird härter</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxvi-gangart-wird-haerter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 May 2007 17:52:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter der Belastung, für den Unterhalt der Eltern mit aufkommen zu müssen, leiden viele. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu sorgen insbesondere unter dem Stichwort der „indirekten Schwiegerkinder-Haftung“ für große Unruhe. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eltern-Unterhalts und ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens des Unterhaltspflichtigen machen insbesondere erbrechtliche Regelungen unter den ... <a title="Familienrecht XXVI: Gangart wird härter" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxvi-gangart-wird-haerter/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXVI: Gangart wird härter">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Belastung, für den Unterhalt der Eltern mit aufkommen zu müssen, leiden viele. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu sorgen insbesondere unter dem Stichwort der „indirekten Schwiegerkinder-Haftung“ für große Unruhe.<br />
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eltern-Unterhalts und ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens des Unterhaltspflichtigen machen insbesondere erbrechtliche Regelungen unter den Angehörigen zunehmend schwieriger.<br />
Noch im Jahr 2002 hatte die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern vergleichsweise schwach ausgestaltet sei, eine „Unterhaltsverpflichtung minderer Qualität“. Eine spürbare und dauerhafte Einschränkung des Lebenszuschnitts des unterhaltsverpflichteten Kindes müsse nicht hingenommen werden. Die Rechtssprechungs-Praxis versuchte, diesen Lebenszuschnitt finanziell zu bestimmen und kam zu einem Selbstbehalt des Kindes von 1400 Euro inklusive Unterkunft und Heizung.<br />
Eine Zeitlang gab es verschiedene Ansätze, diesen Selbstbehalt zu erhöhen: Manche Gerichte rechneten noch die Hälfte des über 1400 Euro hinausgehenden Einkommens zum Selbstbehalt hinzu. Andere Gerichte akzeptierten eine erweiterte eigene Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes und verbesserten dadurch dessen Lebensgrundlagen.<br />
Diese Rechtsprechung wird jetzt aber langsam einschränkender und lässt eine härtere Gangart erkennen. Gegebenenfalls wird ein Unterhaltsverpflichteter angehalten, eine günstigere Steuerklasse zu wählen oder er wird bezüglich des Einkommens fiktiv nach einer günstigeren Steuerklasse veranschlagt.<br />
In einem Fall musste sich die unterhaltspflichtige Tochter den von ihrem Ehemann zu leistenden Familienunterhalt anrechnen lassen. Im Klartext: Der Mindestselbstbehalt der Tochter von 1400 Euro kann gekürzt werden, wenn sie beispielsweise kostenfrei im Haus des Ehegatten wohnt. Hat das unterhaltspflichtige Kind einen sehr gut verdienenden Ehegatten und verdient selbst nichts, muss es sich gegebenenfalls sogar das vom Ehemann zu leistende Taschengeld für den Elternunterhalt anrechnen lassen.</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist<br />
Rechtsanwältin in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>INFO:<br />
OLG Hamm, 4 UF 277/00;<br />
BGH, XII ZR 67/00, XII ZR 122/00, XII ZR 266/99;<br />
Bundesverfassungsgericht vom 07.06.2005, 1 BVR 1508/96.</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXV: Bereicherung verwehrt</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxv-bereicherung-verwehrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 May 2007 17:52:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es wird häufig praktiziert, dass Eltern ihren Kindern ihren Grundbesitz „übergeben“ und für sich selbst ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Miete wird dann nicht bezahlt, aber was ist, wenn die Eltern ins Heim müssen und die Wohnung an Dritte vermietet wird? Das Sozialamt kann dann diese Miete einfordern, um damit zur Heimunterbringung beizutragen ... <a title="Familienrecht XXV: Bereicherung verwehrt" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxv-bereicherung-verwehrt/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXV: Bereicherung verwehrt">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird häufig praktiziert, dass Eltern ihren Kindern ihren Grundbesitz „übergeben“ und für sich selbst ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Miete wird dann nicht bezahlt, aber was ist, wenn die Eltern ins Heim müssen und die Wohnung an Dritte vermietet wird? Das Sozialamt kann dann diese Miete einfordern, um damit zur Heimunterbringung beizutragen – ganz eindeutig mit Recht, wie der BGH befand.</p>
<p>In einem Fall übergaben Eltern ihrem Sohn 1980 ihren aus zwei Häusern bestehenden Grundbesitz, und fortan nutzten Vater und Mutter je eine Wohnung. Der Vater verstarb, und der Sohn vermietete dessen Wohnung; die Miete durfte er mit Zustimmung der Mutter vereinnahmen.<br />
Später kam die Mutter nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim. Sie war damit einverstanden, dass ihr Sohn die Wohnung renoviert und vermietet. Aber es wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, wer die Miete aus der Wohnung der Mutter bekommt. Der Sohn hat sie dann, wie auch die Miete aus der Wohnung des Vaters, eingenommen.<br />
Einige Zeit später musste das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten erbringen und erhob „sämtliche Ansprüche auf Geldleistungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus dem Übergabevertrag ergeben“ bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe. Als der Sohn die Zahlung an das Sozialamt verweigerte, erhob dieses Klage und verlangte von dem Sohn die bislang erhaltene Miete und die ersparten Nebenkosten.<br />
Schließlich war der BGH aufgefordert, über die Revision des Sozialamtes und des Sohnes zu entscheiden. Er hat in dieser Entscheidung den Inhalt eines Wohnungsrechtes ausführlich beschrieben und zu der Frage Stellung genommen, was passiert, wenn die Eltern dieses Wohnungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim nicht mehr ausüben können.<br />
Er kommt dann ohne Umwege zu dem Ergebnis, dass die Mutter berechtigt war, die Vermietung ihrer Wohnung zu gestatten. Im vorliegenden Fall habe die Mutter nicht nur dies gestattet, sondern auch, dass der Sohn die Wohnung in eigenem Namen vermiete. Mangels einer anderen Vereinbarung handele der Sohn aber im Auftrag der Mutter und habe schon deswegen die Mieteinnahmen an das Sozialamt herauszugeben.<br />
Der BGH führte daneben auch aus, dass er selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis käme, wenn Mutter und Sohn vereinbart hätten, dass der Sohn die Miete behält. Denn die Möglichkeit der Mutter, die Miete vom Sohn zu verlangen, würde dem eingeräumten Wohnungsrecht und den Interessen der Parteien entsprechen.<br />
Entscheidend ist schließlich, dass das Wohnungsrecht einen Teil der Altersversorgung der Eltern darstellt. Es soll auf Lebenszeit unentgeltlich sein, damit nicht andere Einkünfte für das Wohnen verwendet werden müssen. Da die Mutter für das Wohnungsrecht nicht bezahlen sollte, würde die Mieteinnahme des Sohnes eine Besserstellung darstellen. Dass das Sozialamt auch insoweit für die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes aufkommen soll, könne nicht der Wille der Mutter gewesen sein.</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist<br />
Rechtsanwältin in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>INFO:<br />
BGH V ZR 163/06 v. 19. 01. 2007</p>
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		<item>
		<title>Familienrecht XXIV: Kindergarten gehört dazu</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiv-kindergarten-gehoert-dazu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2007 17:51:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Mann wollte sein Einkommen kleinrechnen, aus dem er an seine geschiedene Ehefrau und ein Kind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Er setzte dazu neben dem Unterhalt, den er seinem Kind aus zweiter Ehe schuldete, auch den Kindergartenbeitrag für dieses Kind als einkommensmindernd an. Der BGH hat dem in einem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben. Die ... <a title="Familienrecht XXIV: Kindergarten gehört dazu" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiv-kindergarten-gehoert-dazu/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXIV: Kindergarten gehört dazu">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mann wollte sein Einkommen kleinrechnen, aus dem er an seine geschiedene Ehefrau und ein Kind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Er setzte dazu neben dem Unterhalt, den er seinem Kind aus zweiter Ehe schuldete, auch den Kindergartenbeitrag für dieses Kind als einkommensmindernd an. Der BGH hat dem in einem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben.<br />
Die Höhe des Unterhalts, den der Vater seinem Kind von Rechts wegen schuldet, wird nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der so festgelegte Betrag ist eine Pauschale, die die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Kindes im jeweiligen Alter deckt. Es wurde und wird aber bisher nicht einheitlich beantwortet, ob die Kosten für den Besuch des Kindergartens zusätzlich entstehen oder nicht.<br />
Einerseits wird argumentiert, dass der Kindergartenbesuch dem betreuenden Elternteil die Erwerbstätigkeit ermögliche und deswegen der Kindergartenbeitrag eine berufsbedingte Aufwendung darstelle. Andererseits soll der Kindergartenbeitrag einen Unterhaltsanspruch des Kindes darstellen, der über den Tabellenunterhalt hinausgehe.<br />
In der Entscheidung zu dem genannten Fall hat der Bundesgerichtshof am 14. März dieses Jahres zu der Frage Stellung bezogen, wie der Kindergartenbeitrag in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist: Danach begründet der Kindergartenbeitrag, wenn das Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten besucht, keinen Mehrbedarf, sondern der Aufwand ist aus dem geschuldeten Unterhalt nach der jeweils gültigen Tabelle zu erbringen.<br />
Das Gericht ging dabei davon aus, dass der halbtägige Kindergartenbesuch ab dem dritten Lebensjahr heutzutage die Regel ist, so dass der dafür zu entrichtende Beitrag üblich ist und von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird. Mehr als der Tabellenunterhalt kann also nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.<br />
Weitere geltendgemachte Betreuungskosten hat der BGH ebenfalls nicht berücksichtigt, weil die ergänzende Betreuung des Kindes in zweiter Ehe erkennbar erfolge, um der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.<br />
Für die weitere Rechtsprechung angesichts der aktuellen Diskussion um Kinderbetreuung schon unterhalb des Alters von drei Jahren könnte das Urteil richtungweisende Bedeutung haben.</p>
<p>Die Autorin Karin Koch ist<br />
Rechtsanwältin in der Eberbacher<br />
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.</p>
<p>INFO:<br />
BGH, XII ZR 158/04; §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1 BGB.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiii-frueher-ernst-des-lebens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Apr 2007 17:50:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ordnungsgemäße Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsabänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzögerung der Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall des Unterhalts]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt und auch eine Ausbildung. Aber die Grenzen dieser Verpflichtung sind früher erreicht als es allgemein bekannt ist, unter Umständen schon vor der Volljährigkeit des Kindes. Denn auch das Kind hat Verpflichtungen, die es nicht vernachlässigen darf. Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige ... <a title="Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxiii-frueher-ernst-des-lebens/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt und auch eine Ausbildung. Aber die Grenzen dieser Verpflichtung sind früher erreicht als es allgemein bekannt ist, unter Umständen schon vor der Volljährigkeit des Kindes. Denn auch das Kind hat Verpflichtungen, die es nicht vernachlässigen darf.<br />
Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt daraus, dass es verpflichtet ist, nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung eine berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt ein minderjähriges Kind an keiner Ausbildung teil, so ist es zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (1), es ist also im Verhältnis zu seinen Eltern von einer „Erwerbsobliegenheit“ betroffen.<br />
Verstößt ein minderjähriges Kind dagegen, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte zurechnen lassen, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat (2). So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein 16 1/2-jähriges Kind eine Tätigkeit auf Stundenbasis aufnehmen kann, wenn eine Ausbildungsstelle nicht sofort angetreten werden kann.<br />
Die Gerichte gehen in diesen Fällen davon aus, dass zwar grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht, die Bedürftigkeit aber durch eigene, zumutbare Erwerbstätigkeit eines Minderjährigen gedeckt werden kann. Es wird angenommen, dass ein bestimmter Betrag, z. B. die Vergütung eines Auszubildenden im ersten Lehrjahr oder aber eine zehnstündige Wochenarbeitszeit zu Grunde gelegt werden kann. In diesen Fällen<br />
muss also gar kein schweres Fehlverhalten eines Unterhaltsberechtigten den Anlass liefern, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zugebilligt wird.<br />
Die Rechtsprechung geht dabei sogar so weit, dass diese Erwerbs- und Ausbildungsobliegenheit auch Jugendliche unter 16 Jahren treffen kann. Denn Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist nur, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Deswegen bestünden auch grundsätzlich keine Bedenken, einem Fünfzehnjährigen eine Erwerbsobliegenheit aufzuerlegen.<br />
In diesen Fällen muss der Unterhaltsberechtigte ausführlich darlegen, warum er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Es wird dann allenfalls berücksichtigt, dass wegen des jungen Alters nur eine eingeschränkte Tätigkeit möglich ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Fall einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 249 Euro – der sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergeben hätte – verneint. Denn er hätte durch eigenes Einkommen des Minderjährigen gedeckt werden können.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Mar 2007 17:49:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren. Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst ... <a title="Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich">Weiterlesen ...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/">Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vater eines zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes verlangte die Abänderung eines vorliegenden Unterhaltstitels, weil er der Meinung war, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen. Der Sohn würde keine ordnungsgemäße Ausbildung absolvieren.<br />
Der zwischenzeitlich volljährige Sohn hatte 2001 die achte Klasse die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Anstelle einer Ausbildung frönte er danach der Freizeitgestaltung, die ihm zunächst einen zweiwöchigen Jugendarrest und im Anschluss daran eine sechsmonatige Bewährungsstrafe wegen einer anderen Straftat einbrachte. In dieser Zeit lebte der Sohn beim Vater, der seiner elterlichen und erzieherischen Verantwortung nachgekommen war. Dennoch meinte das Jugendamt, dass weiterer „erzieherischer Förderbedarf“ bestehe, und erwog, ihn im Rahmen der Jugendhilfe unterzubringen. Der Sohn lehnte auch diese Unterstützung der sozialen Fürsorge ab.<br />
Eine im August 2002 begonnene Ausbildung zum Speditionskaufmann beendete er im Dezember wieder. Seither arbeitslos, belegte er im Winter 2003 verschiedene Computerkurse und macht seit 2004 – mittlerweile volljährig – ein Praktikum. Der Vater ist jetzt der Auffassung, er müsse keinen Unterhalt mehr bezahlen, weil sein Sohn nicht an einer beruflichen oder schulischen Ausbildung mitwirke.<br />
Diese Auffassung des Vaters hat das Oberlandesgericht Celle bestätigt: Ein volljähriges Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, muss für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. Der unterhaltsberechtigte Sohn ist im Regelfall verpflichtet, seine so genannte &#8222;Bedürftigkeit&#8220; nachzuweisen.<br />
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung. Dem unterhaltsberechtigten Kind seinerseits obliegt es, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden. Vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung sind nur dann hinzunehmen, wenn sie auf einem erzieherischen Fehlverhalten der Eltern beruhen.<br />
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Nach dieser Auffassung des Gerichts beinhaltet die genannte Vorschrift des BGB ein Gegenseitigkeitsverhältnis: Wenn dieses durch den Sohn verletzt wird, führt das von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxii-selbst-verantwortlich/">Familienrecht XXII: Selbst verantwortlich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.kanzlei-jacobi.de">Jacobi Rechtsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht XXI: Familie geht vor</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-familie-geht-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Mar 2007 18:49:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Erforderlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Betreuungsgesetz, 1992 in Kraft getreten, hat spürbare Verbesserungen für erwachsene Menschen gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. An deren Stelle und die damit verbundene Entmündigung ist die Betreuung getreten. Dabei wird das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soweit als möglich gewahrt, seine Wünsche sollen in jedem Fall beachtet werden. Die Tätigkeit des Betreuers ... <a title="Familienrecht XXI: Familie geht vor" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xxi-familie-geht-vor/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XXI: Familie geht vor">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Betreuungsgesetz, 1992 in Kraft getreten, hat spürbare Verbesserungen für erwachsene Menschen gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. An deren Stelle und die damit verbundene Entmündigung ist die Betreuung getreten.<br />
Dabei wird das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soweit als möglich gewahrt, seine Wünsche sollen in jedem Fall beachtet werden. Die Tätigkeit des Betreuers kann genau festgelegt werden. Vor allem hat eine Betreuung nicht mehr zwangsläufig zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird, so wie dies früher mit der Vormundschaft der Fall war.<br />
Meistens sind von der Betreuung Erwachsene betroffen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele davon sind alte Menschen.<br />
Die Regelungen des Betreuungsrechts gewinnen zunehmend an Bedeutung, weil familiäre Pflege nicht mehr in dem früheren Umfang, wie zum Beispiel in der Großfamilie, stattfinden kann. Auch wird sich der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung in den kommenden Jahren deutlich erhöhen.<br />
Es ist genau festgelegt, bei welchen Krankheitsbildern oder Behinderungen ein Betreuer bestellt werden kann, § 1896 Abs. 1 BGB. Dies sind psychische Krankheiten, geistige, seelische und körperliche Behinderungen. Die Krankheit oder Behinderung muss im Einzelfall aber auch dazu führen, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erst wenn es zu diesem Fürsorgebedürfnis kommt, kann ein Betreuer zum Beispiel für Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch Fragen der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt werden.<br />
Zu beachten ist dabei, dass ein Betreuer jeweils gesondert für eines dieser Tätigkeitsfelder bestimmt werden kann. Ganz besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass gegen den Willen des Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, weil dies als erheblicher Eingriff in die persönliche Selbstbestimmung und nicht als Hilfe empfunden wird.<br />
Kommt es zu der Frage, ob ein Betreuer bestellt werden muss, wird zuerst geprüft, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Wenn es also nur darum geht, dass jemand zum Beispiel seinen Haushalt nicht mehr alleine führen kann oder aber die Wohnung nicht mehr alleine verlassen kann, so ist in der Regel eine Betreuerbestellung nicht angezeigt. Für diese ganz praktischen Hilfen benötigt man keine gesetzliche Betreuung.</p>
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		<title>Familienrecht XX: Keine gläsernen Taschen</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-keine-glaesernen-taschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Mar 2007 18:48:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Elternunterhalt; Auskunftsanspruch; Geschwister; Schwager; Schwägerin]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn das Sozialamt die Kinder für nicht gedeckte Heimkosten der Eltern in Anspruch nimmt, kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Geschwister untereinander dafür aufzukommen haben. Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit deshalb ein Kind, das gegenüber dem Sozialamt die Kosten der Heimunterbringung (teilweise) übernommen hat, von seinen Geschwistern Auskunft über ... <a title="Familienrecht XX: Keine gläsernen Taschen" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xx-keine-glaesernen-taschen/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XX: Keine gläsernen Taschen">Weiterlesen ...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn das Sozialamt die Kinder für nicht gedeckte Heimkosten der Eltern in Anspruch nimmt, kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Geschwister untereinander dafür aufzukommen haben. Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit deshalb ein Kind, das gegenüber dem Sozialamt die Kosten der Heimunterbringung (teilweise) übernommen hat, von seinen Geschwistern Auskunft über ihr Einkommen verlangen kann.</p>
<p>In dem entschiedenen Fall war die Mutter zweier Brüder in einem Heim untergebracht. Ein Bruder übernahm gegenüber dem Sozialamt die monatliche Zahlung von rund 500 Euro Heimkosten. Er wollte von seinem Bruder und dessen Ehefrau, die im Betrieb dieses Bruders angestellt war, Auskunft über deren Einkommen.</p>
<p>Da nach dem BGB Geschwister anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt ihrer Eltern haften, ist die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig zur Feststellung der Haftungsanteile (1).</p>
<p>Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder wird wegen des zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses zweifelsfrei bejaht. Es ging jetzt noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Kindes unmittelbar Auskunft über seine Einkommensverhältnisse geben muss, obwohl das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegenüber den Eltern des Ehegatten nicht vorsieht.</p>
<p>Der BGH hat nun einen Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten von Geschwistern abgelehnt (2). Zwar könne die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Ehegatten bekannt seien. Aber daraus ergebe sich kein besonderes Rechtsverhältnis, das einen Auskunftsanspruch begründet.</p>
<p>Alle notwendigen Informationen könne der Auskunftsbegehrende mittelbar von seinen Geschwistern erhalten. Denn soweit sie Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen müssen, werden diese auch von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt.</p>
<p>INFO: (1) § 1606 Abs. 3 BGB;<br />
(2) BGH vom 07. 05. 2003, XII ZR 229/00.</p>
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		<title>Familienrecht XIX: Bedarf muss echt sein</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-bedarf-muss-echt-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Feb 2007 18:47:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Elternunterhalt; Naturalunterhalt; Wohnvorteil; Selbstbehalt; Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Bestimmung der zuzurechnenden Leistungsfähigkeit, um beispielsweise für Elternunterhalt aufkommen zu können, legt der BGH Wert auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. Auf pauschale Selbstbehaltswerte kommt es dabei weniger an. Auch in dem folgenden Fall befasste sich der BGH mit dem Elternunterhalt: Das Sozialamt des Landkreises verlangte von einer halbtags berufstätigen Tochter, die im Durchschnitt ... <a title="Familienrecht XIX: Bedarf muss echt sein" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xix-bedarf-muss-echt-sein/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XIX: Bedarf muss echt sein">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Bestimmung der zuzurechnenden Leistungsfähigkeit, um beispielsweise für Elternunterhalt aufkommen zu können, legt der BGH Wert auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. Auf pauschale Selbstbehaltswerte kommt es dabei weniger an.<br />
Auch in dem folgenden Fall befasste sich der BGH mit dem Elternunterhalt: Das Sozialamt des Landkreises verlangte von einer halbtags berufstätigen Tochter, die im Durchschnitt rund 1235 Euro brutto pro Monat verdiente, monatlich rund 300 Euro Unterhalt. Denn sie habe gegen ihren Ehemann, der durchschnittlich rund 5000 Euro brutto verdiente, einen Naturalunterhaltsanspruch, und indem sie kostenlos im Eigenheim wohne, genieße sie außerdem einen Wohnvorteil.<br />
Die Ehegatten hatten einen Sohn, der noch zur Schule ging, und für das Haus waren rund 500 Euro im Monat Kredite abzubezahlen. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage des Sozialamts mangels Leistungsfähigkeit der Frau ab. Denn ihr eigenes Arbeitseinkommen habe den damals zugebilligten Selbstbehalt nicht überstiegen und die Anrechnung der Einkünfte ihres Ehemannes würde zu einer unzulässigen indirekten &#8222;Schwiegersohnhaftung&#8220; führen.<br />
Der zuständige Senat des BGH hob diese Urteile aber teilweise wieder auf. Denn auch wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des Selbstbehalts liege, komme es entscheidend darauf an, ob dieses Einkommen auch tatsächlich zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt werde.<br />
Auch auf der anderen Seite könne dieser angemessene Familienunterhalt nicht prinzipiell einfach in der Höhe des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten angesetzt werden. Der Unterhaltsverpflichtete müsse allerdings dann genau darlegen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob bestimmte Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Denn auch ein angemessener Betrag zur Vermögensbildung und Altersvorsorge wird zwischenzeitlich anerkannt. Je nachdem, wie sich der Familienunterhalt danach bemesse, könne der Unterhaltsverpflichtete zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.<br />
Im gegebenen Fall sei der angemessene Eigenbedarf möglicherweise durch den Familienunterhalt gesichert und eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet. Zur genauen Prüfung hat der BGH den Fall dann wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>INFO:<br />
BGH, Urteil vom 17.12.2003, XII ZR 224/00.</p>
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		<title>Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe</title>
		<link>https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-strenge-massstaebe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jacobiadmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Jan 2007 18:47:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht (Serie 2)]]></category>
		<category><![CDATA[Elternunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Familieneinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.kanzlei-jacobi.de/wp/?p=396</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen. Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine ... <a title="Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe" class="read-more" href="https://www.kanzlei-jacobi.de/familienrecht-xviii-strenge-massstaebe/" aria-label="Mehr Informationen über Familienrecht XVIII: Strenge Maßstäbe">Weiterlesen ...</a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, in welchem Umfang Kinder für ihre Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wird immer dringender. Das Sozialamt versucht, ungedeckte Heimkosten von den Angehörigen erstattet zu erhalten und ist bei der Bemessung der Zumutbarkeit nicht zimperlich. Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mehrfach mit solchen Fragen befassen.</p>
<p>Im hier vorliegenden Fall wollte das Sozialamt eine Tochter auf Zahlung ungedeckter Heimkosten für ihre 91-jährige, inzwischen verstorbene Mutter in Anspruch nehmen. Die Tochter war verheiratet, ganztags berufstätig und verdiente damals bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V umgerechnet netto rund 950 Euro im Monat. Ihr Ehemann verdiente bei der Lohnsteuerklasse III rund 2000 Euro. Beide lebten in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und hatten gegenüber eigenen Kindern keine Unterhaltsverpflichtungen.<br />
Das Sozialamt vertrat die Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens monatlich 287 Euro für den Unterhalt ihrer Mutter aufbringen könne und klagte dies ein.<br />
Das Amtsgericht wies die Klage ab, aber das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr in geringem Umfang statt, weil das Sozialamt die Steuerklasse V nicht akzeptieren müsse. Der schließlich eingeschaltete Bundesgerichtshof gab den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück, weil die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen umfassend geprüft werden müsse.<br />
Dabei kann im Falle der Steuerklassenwahl von Ehegatten eine für den Unterhaltspflichtigen günstigere Steuerklasse angenommen werden. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit gibt es zwar einen „angemessenen Selbstbehalt“, der zurzeit 1400 Euro beträgt. Aber der Unterhaltspflichtige kann nicht unbedingt darauf vertrauen, nur mit dem darüberliegenden Teil seines Einkommens herangezogen zu werden. Der Selbstbehalt kann bereits dadurch ausreichend berücksichtigt sein, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Familienunterhalts sein Auskommen findet. Dabei muss er innerhalb seiner Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen zum Unterhalt beitragen, in diesem Fall also zu rund 30 Prozent.<br />
Das OLG kam dann unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Tochter genügend Geld zur Verfügung habe, welches nicht für den Familienunterhalt benötigt werde. Dieses könne für den Unterhalt des Elternteils aufgewendet werden. Allerdings können von dem Betrag zusätzliche Ausgaben abgezogen werden, die das Kind für die unterhaltsberechtigten Eltern zum Beispiel für Wäsche, Radiogebühren, Geschenke für Heimbewohner, Freunde und Verwandte oder Aufmerksamkeiten für das Pflegepersonal tätigt, die auch zum Sonderbedarf der Eltern gehören können.</p>
<p>INFO:<br />
Bundesgerichtshof Urteil vom 14.01.2004, XII ZR 69/01;<br />
OLG Hamm, 3 UF 263/00</p>
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