Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XXV: Bereicherung verwehrt

Es wird häufig praktiziert, dass Eltern ihren Kindern ihren Grundbesitz „übergeben“ und für sich selbst ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen lassen. Miete wird dann nicht bezahlt, aber was ist, wenn die Eltern ins Heim müssen und die Wohnung an Dritte vermietet wird? Das Sozialamt kann dann diese Miete einfordern, um damit zur Heimunterbringung beizutragen – ganz eindeutig mit Recht, wie der BGH befand.

In einem Fall übergaben Eltern ihrem Sohn 1980 ihren aus zwei Häusern bestehenden Grundbesitz, und fortan nutzten Vater und Mutter je eine Wohnung. Der Vater verstarb, und der Sohn vermietete dessen Wohnung; die Miete durfte er mit Zustimmung der Mutter vereinnahmen.
Später kam die Mutter nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim. Sie war damit einverstanden, dass ihr Sohn die Wohnung renoviert und vermietet. Aber es wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, wer die Miete aus der Wohnung der Mutter bekommt. Der Sohn hat sie dann, wie auch die Miete aus der Wohnung des Vaters, eingenommen.
Einige Zeit später musste das Sozialamt die ungedeckten Pflegekosten erbringen und erhob „sämtliche Ansprüche auf Geldleistungen, die sich aus der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen aus dem Übergabevertrag ergeben“ bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe. Als der Sohn die Zahlung an das Sozialamt verweigerte, erhob dieses Klage und verlangte von dem Sohn die bislang erhaltene Miete und die ersparten Nebenkosten.
Schließlich war der BGH aufgefordert, über die Revision des Sozialamtes und des Sohnes zu entscheiden. Er hat in dieser Entscheidung den Inhalt eines Wohnungsrechtes ausführlich beschrieben und zu der Frage Stellung genommen, was passiert, wenn die Eltern dieses Wohnungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim nicht mehr ausüben können.
Er kommt dann ohne Umwege zu dem Ergebnis, dass die Mutter berechtigt war, die Vermietung ihrer Wohnung zu gestatten. Im vorliegenden Fall habe die Mutter nicht nur dies gestattet, sondern auch, dass der Sohn die Wohnung in eigenem Namen vermiete. Mangels einer anderen Vereinbarung handele der Sohn aber im Auftrag der Mutter und habe schon deswegen die Mieteinnahmen an das Sozialamt herauszugeben.
Der BGH führte daneben auch aus, dass er selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis käme, wenn Mutter und Sohn vereinbart hätten, dass der Sohn die Miete behält. Denn die Möglichkeit der Mutter, die Miete vom Sohn zu verlangen, würde dem eingeräumten Wohnungsrecht und den Interessen der Parteien entsprechen.
Entscheidend ist schließlich, dass das Wohnungsrecht einen Teil der Altersversorgung der Eltern darstellt. Es soll auf Lebenszeit unentgeltlich sein, damit nicht andere Einkünfte für das Wohnen verwendet werden müssen. Da die Mutter für das Wohnungsrecht nicht bezahlen sollte, würde die Mieteinnahme des Sohnes eine Besserstellung darstellen. Dass das Sozialamt auch insoweit für die ungedeckten Kosten des Heimaufenthaltes aufkommen soll, könne nicht der Wille der Mutter gewesen sein.

Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

INFO:
BGH V ZR 163/06 v. 19. 01. 2007

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