Unter der Belastung, für den Unterhalt der Eltern mit aufkommen zu müssen, leiden viele. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu sorgen insbesondere unter dem Stichwort der „indirekten Schwiegerkinder-Haftung“ für große Unruhe.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des Eltern-Unterhalts und ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens des Unterhaltspflichtigen machen insbesondere erbrechtliche Regelungen unter den Angehörigen zunehmend schwieriger.
Noch im Jahr 2002 hatte die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern vergleichsweise schwach ausgestaltet sei, eine „Unterhaltsverpflichtung minderer Qualität“. Eine spürbare und dauerhafte Einschränkung des Lebenszuschnitts des unterhaltsverpflichteten Kindes müsse nicht hingenommen werden. Die Rechtssprechungs-Praxis versuchte, diesen Lebenszuschnitt finanziell zu bestimmen und kam zu einem Selbstbehalt des Kindes von 1400 Euro inklusive Unterkunft und Heizung.
Eine Zeitlang gab es verschiedene Ansätze, diesen Selbstbehalt zu erhöhen: Manche Gerichte rechneten noch die Hälfte des über 1400 Euro hinausgehenden Einkommens zum Selbstbehalt hinzu. Andere Gerichte akzeptierten eine erweiterte eigene Altersversorgung des unterhaltspflichtigen Kindes und verbesserten dadurch dessen Lebensgrundlagen.
Diese Rechtsprechung wird jetzt aber langsam einschränkender und lässt eine härtere Gangart erkennen. Gegebenenfalls wird ein Unterhaltsverpflichteter angehalten, eine günstigere Steuerklasse zu wählen oder er wird bezüglich des Einkommens fiktiv nach einer günstigeren Steuerklasse veranschlagt.
In einem Fall musste sich die unterhaltspflichtige Tochter den von ihrem Ehemann zu leistenden Familienunterhalt anrechnen lassen. Im Klartext: Der Mindestselbstbehalt der Tochter von 1400 Euro kann gekürzt werden, wenn sie beispielsweise kostenfrei im Haus des Ehegatten wohnt. Hat das unterhaltspflichtige Kind einen sehr gut verdienenden Ehegatten und verdient selbst nichts, muss es sich gegebenenfalls sogar das vom Ehemann zu leistende Taschengeld für den Elternunterhalt anrechnen lassen.
Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.
INFO:
OLG Hamm, 4 UF 277/00;
BGH, XII ZR 67/00, XII ZR 122/00, XII ZR 266/99;
Bundesverfassungsgericht vom 07.06.2005, 1 BVR 1508/96.