Familienrecht XXI: Familie geht vor

Das Betreuungsgesetz, 1992 in Kraft getreten, hat spürbare Verbesserungen für erwachsene Menschen gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. An deren Stelle und die damit verbundene Entmündigung ist die Betreuung getreten.
Dabei wird das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soweit als möglich gewahrt, seine Wünsche sollen in jedem Fall beachtet werden. Die Tätigkeit des Betreuers kann genau festgelegt werden. Vor allem hat eine Betreuung nicht mehr zwangsläufig zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird, so wie dies früher mit der Vormundschaft der Fall war.
Meistens sind von der Betreuung Erwachsene betroffen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele davon sind alte Menschen.
Die Regelungen des Betreuungsrechts gewinnen zunehmend an Bedeutung, weil familiäre Pflege nicht mehr in dem früheren Umfang, wie zum Beispiel in der Großfamilie, stattfinden kann. Auch wird sich der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung in den kommenden Jahren deutlich erhöhen.
Es ist genau festgelegt, bei welchen Krankheitsbildern oder Behinderungen ein Betreuer bestellt werden kann, § 1896 Abs. 1 BGB. Dies sind psychische Krankheiten, geistige, seelische und körperliche Behinderungen. Die Krankheit oder Behinderung muss im Einzelfall aber auch dazu führen, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Erst wenn es zu diesem Fürsorgebedürfnis kommt, kann ein Betreuer zum Beispiel für Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch Fragen der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt werden.
Zu beachten ist dabei, dass ein Betreuer jeweils gesondert für eines dieser Tätigkeitsfelder bestimmt werden kann. Ganz besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass gegen den Willen des Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, weil dies als erheblicher Eingriff in die persönliche Selbstbestimmung und nicht als Hilfe empfunden wird.
Kommt es zu der Frage, ob ein Betreuer bestellt werden muss, wird zuerst geprüft, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Wenn es also nur darum geht, dass jemand zum Beispiel seinen Haushalt nicht mehr alleine führen kann oder aber die Wohnung nicht mehr alleine verlassen kann, so ist in der Regel eine Betreuerbestellung nicht angezeigt. Für diese ganz praktischen Hilfen benötigt man keine gesetzliche Betreuung.